Finanzierungen

Finanzierungsmöglichkeiten

SGB V: Die Krankenkasse
bezahlt alle vom Arzt angeordneten medizinischen Versorgungen (ärztliche Verordnung) wie z. B. Injektionen, Medikamentengabe, Wundversorgung

Die Pflegekraft betreut die Pflegebedürftige

SGB V

SGB V

Die Krankenkasse
bezahlt alle vom Arzt angeordneten medizinischen Versorgungen (ärztliche Verordnung) wie z. B. Injektionen, Medikamentengabe, Wundversorgung

SGB XI

SGBXI

Die Pflegekasse
bezahlt je nach Pflegegrad entweder Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Das Pflegegeld ist für eine private Pflegeperson beispielsweise der Ehepartner. Die Pflegesachleistungen werden direkt mit dem ambulanten Pflegedienst und der Pflegekasse verrechnet. Das Pflegegeld beginnt bei Pflegrad 2 mit 361 €/Monat und endet bei Pflegegrad 5 mit 901 €/Monat. Die Pflegesachleistungen beginnen bei Pflegegrad 2 mit 689 €/Monat und enden bei Pflegegrad 5 mit 1995 €/Monat. Sehr häufig werden diese beiden Leistungen kombiniert und je nach Bedarf in Anspruch genommen. So kann Pflegegeld ausgezahlt werden, welches nicht durch den ambulanten Pflegedienst verbraucht wurde.

Sozialhilfe

Sozialhilfe

Bei fehlender privater finanzieller Mittel besteht ein Anspruch auf die Grundsicherung.

§ 45b SGB XI

§ 45b SGB XI

Betreuungs- und Entlastungsleistung nach § 45b SGB XI
Seit Januar 2017 hat jeder Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 einen Anspruch auf die 125€ Entlastungsbeitrag pro Monat, wenn von einem Pflegedienst Leistungen erbracht werden.

Private Mittel

Private Mittel

Private Mittel
Alle restlichen Kosten die entstehen, trägen der zu Pflegende oder seine Angehörigen selbst. Dies wird alles vor Beginn der Versorgung je nach Bedarf und Wünschen geplant und berechnet.

Adresse

Bremer Str. 58

27749 Delmenhorst

Telefon

Fax

04221 45 77 229

 

042214577220